Alexianer St. Antonius Altenheim GmbH
Geschäftszweck
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - die Förderung von Kunst und Kultur; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - die Förderung des Sports - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO sowie - die Förderung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO. Die Gesellschaft verwirklicht unmittelbar selbst die in Abs. (2) genannten Zwecke insbesondere durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb - von Einrichtungen der Altenpflege (Alten- und Seniorenheime), - von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung (ambulanter) Pflege und Betreuung, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminare, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Unterstützung von Auszubildenden und Studenten in den von der Gesellschaft beschäftigten Berufsgruppen verwirklicht. Die Gesellschaft verwirklicht ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO mit der Stiftung der Alexianerbrüder, der Alexianer GmbH und den zum Unternehmensverbund der Alexianer GmbH gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, soweit die vorgenannten verbundenen Unternehmen, Einrichtungen und Gesellschaften die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der AO erfüllen.
Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann jedem Geschäftsführer die alleinige Vertretungsbefugnis erteilen und jeden Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
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