Acura MVZ GmbH
Geschäftszweck
Betrieb von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen und privat(zahn)ärztlichen Versorgung. Gesellschafter dürfen nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sein, die gemäß § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V (Stand August 2018) zu dem zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren berechtigten Personenkreis gehören. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V bzw. einer entsprechden Nachfolgeregelgung.
Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Details
05.07.2018
31.12
Typische Budgetphase
Unternehmen befinden sich meist 90 Tage vor
Geschäftsjahresende in der Budgetplanung
Registerdaten
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Finanzübersicht
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