All for One Group SE
Geschäftszweck
a) Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie sowie alle damit zusammenhängenden Aktivitäten wie Verkauf, Vermietung und Installation von Hardware- und Systemkomponenten, Übernahme des IT-Versorgungsmanagements und der Betreuung des laufenden Betriebs von Informationssystemen. Ferner gehören hierzu, Entwicklung und Vertrieb von Softwarelösungen für Unternehmen und diesbezügliche Beratung und Schulung selbst oder durch verbundene Unternehmen. Dies erfolgt insbesondere durch die Beratung in den Bereichen Strategie, Transformationsmanagement, Unternehmensprozesse sowie IT- und Cloud-Services. b) Erwerb, Halten und Veräußerung von Anteilen an verbundenen Unternehmen im In- und Ausland sowie deren operative und strategische Führung, ferner die operative, strategische und koordinative Leitung der Geschäftsbereiche, denen die verbundenen Unternehmen zugeordnet sind; c) Erwerb, Halten, Veräußerung und Verwertung von immateriellen Rechten aller Art (Markenrechte, Nutzungsrechte, Software u.ä.); d) Erbringung von Beratungs-, Unterstützungs- und Koordinationsdienstleistungen zugunsten von verbundenen Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Geschäftsentwicklung, Personalwesen, Marketing, Vertriebskoordination, Recht, Technologie sowie Berichtswesen; e) Erbringung von Beratungs-, Unterstützungs- und Koordinationsdienstleistungen für verbundene Unternehmen in den Bereichen Liquiditätssteuerung und Risikoabsicherung.
Vertretungsregelung
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam.
Netzwerk
Publikationen
Registerbekanntmachung nach dem Umwandlungsgesetz
Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung vom 25. September 2024 und deren Aktualisierung am 18. März
2025 die All for One Group SE den Empfehlungen der von der Deutschen Bundesregierung
eingesetzten Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 28. April 2022, bekannt gemacht am 27. Juni 2022 (im Folgenden»DCGK«), mit den in den vorgenannten Erklärungen genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen
hat. Sie erklären weiter, dass den Empfehlungen des DCGK - abgesehen von den nachstehenden
Ausnahmen - derzeit entsprochen wird, und auch künftig entsprochen werden soll. In den folgenden Punkten wird von den Empfehlungen des DCGK abgewichen: Vergütungssystem des VorstandsVorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE haben der Hauptversammlung vom
18. März 2025 ein Vergütungssystem für den Vorstand vorgeschlagen, dieses wurde von
der Hauptversammlung gebilligt. Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat sich
der Aufsichtsrat an den Vorgaben des DCGK orientiert. Vorbehaltlich der nachfolgenden
Erklärungen entspricht das Vergütungssystem dessen Empfehlungen vollumfänglich. In
den folgenden Punkten ist jedoch eine Abweichung von den Empfehlungen des DCGK zum
Vergütungssystem enthalten. G.6:»Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele
ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.« Aufgrund der Möglichkeit, für ein Vorstandsmitglied eine vergleichsweise niedrige
Grundvergütung festlegen zu können, hält der Aufsichtsrat es für nötig, in diesen
Fällen die Möglichkeit zu haben, dem betreffenden Vorstandsmitglied auch kurzfristig
- durch entsprechend positive Zielerfüllung - eine ansprechende Vergütung in Aussicht
zu stellen. Dies kann durch die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung nicht in gleicher
Weise geschehen, da diese erst nach vier Jahren zur Auszahlung kommt. Die im Vergütungssystem
festgelegten Wertgrenzen werden dabei berücksichtigt. G.7:»Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied
für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich
- neben operativen - vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen.
Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen
Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind.« G.8:»Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen
sein.« Das Vergütungssystem des Vorstands sieht in Ziffer III. 3. die Möglichkeit vor - auch
nach Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres - den Vorstandsmitgliedern als zusätzliche
kurzfristige oder langfristige erfolgsabhängige Vergütung eine angemessene Sonderzahlung
zu gewähren. Der Aufsichtsrat hat diese Ergänzung im Rahmen der Neufassung des Vergütungssystems
zum 19. März 2025 beschlossen, um zukünftig Projekte und Maßnahmen des Vorstands,
die aus Sicht des Aufsichtsrats von besonderer Bedeutung für die Unternehmensstrategie
und die Entwicklung der Gesellschaft sind, flexibler incentivieren zu können. G.10 Satz 1:»Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter
Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft
angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.« Der Aufsichtsrat hält aktienbasierte Vergütungsbestandteile in Bezug zur Gesellschaft
nicht für zielführend, um im Rahmen der Vorstandsvergütung ausreichend Anreize zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur Harmonisierung der Interessen des Vorstands
und der Aktionäre zu setzen. Die im Vergütungssystem verankerten Leistungskriterien,
insbesondere das Zielkriterium der kumulierten Dividende bezüglich des Long Term Incentive
und die Möglichkeit des Aufsichtsrats weitere individuelle Zielkriterien für jedes
Vorstandsmitglied festzulegen, sind nach der Einschätzung des Aufsichtsrats hierfür
genügend. Vorsitz des Prüfungsausschusses C.10 Satz 2:»Der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende
des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses sollen unabhängig von der Gesellschaft
und vom Vorstand sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zudem auch unabhängig
vom kontrollierenden Aktionär sein.« Der Aufsichtsrat hat Paul Neumann zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
Herr Neumann ist Mitglied des Vorstands der Unternehmens Invest AG, dem kontrollierenden
Aktionär der Gesellschaft. Der Empfehlung C.10 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der derzeitigen Fassung wird insofern also nicht entsprochen. Herr Neumann ist nach der Einschätzung des Aufsichtsrats aufgrund seiner Ausbildung
und seiner Erfahrungen gleichwohl in besonderem Maße für den Vorsitz des Prüfungsausschusses
geeignet und erfüllt sämtliche übrigen Anforderungen. Aufgrund Herr Neumanns stets
integrer Arbeit im Aufsichtsrat und der weiteren Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
mit unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern, sieht der Aufsichtsrat kein erhöhtes Risiko
von Interessenskonflikten. Umsetzung der CSRD RichtlinieDer DCGK enthält Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen des Vorschlags der Europäischen
Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vom 21.
April 2021 (CSRD). Die All for One Group SE beachtet insofern die geltenden Regelungen
gemäß der aktuellen Gesetzeslage. Den neuen Anforderungen, die sich aus der CSRD ergeben,
soll mit Inkrafttreten des entsprechenden Umsetzungsgesetzes entsprochen werden. Die
All for One Group SE wird bereits für das Geschäftsjahr 2024/25 in Anlehnung an die
Standards der CSRD und des European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Filderstadt, 30. September 2025 All for One Group SE Aufsichtsrat und Vorstand
All for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
/ AktienrückkaufprogrammAll for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation29.09.2025 / 10:21 CET/CESTVeröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Bekanntmachung zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 12. Zwischenmeldung Filderstadt, 29. September 2025 – Im Zeitraum vom 22. September 2025 bis einschließlich
26. September 2025 wurden insgesamt 1.805 Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms
2025 der All for One Group SE erworben, dessen Beginn mit Bekanntmachung vom 3. Juli
2025 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 für den 7. Juli 2025 mitgeteilt wurde. Die Anzahl der täglich zurückerworbenen Aktien sowie die täglichen volumengewichteten
Durchschnittskurse betragen: Die Geschäfte in detaillierter Form sind auf der Internetseite der All for One Group
SE veröffentlicht unter www.all-for-one.com/aktienrueckkauf. Das Gesamtvolumen der bislang im Rahmen dieses Aktienrückkaufprogramms im Zeitraum
vom 7. Juli 2025 bis einschließlich 26. September 2025 erworbenen Aktien beläuft sich
auf 27.852 Aktien. Der Erwerb der Aktien der All for One Group SE erfolgt durch ein von der All for One
Group SE beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Börse im elektronischen
Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA). 29.09.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Medienarchiv unter https://eqs-news.com 2205086 29.09.2025 CET/CEST Angaben zur Pflichtmitteilung: Pflichtveröffentlichung in/über: EQS Group GmbH, veröffentlicht über Bloomberg, Infront und Reuters Pflichtveröffentlichung am: 29.09.2025 Sprachen der Veröffentlichung: Deutsch
All for One Group SE: Release of a capital market information
/ Share Buyback ProgrammeAll for One Group SE: Release of a capital market information15.09.2025 / 10:31 CET/CESTDissemination of a Post-admission Duties announcement transmitted by EQS News - a
service of EQS Group.The issuer is solely responsible for the content of this announcement. Announcement on the Share Buyback Programme pursuant to Article 5 (1)(b) and (3) of
Regulation (EU) No. 596/2014 in conjunction with Article 2 (2) and (3) of Delegated
Regulation (EU) Nr. 2016/1052 10th Interim Report Filderstadt, 15 September 2025 – In the period from 8 September 2025 up to and including
12 September 2025, a total of 1,776 shares were repurchased under the Share Buyback
Programme 2025 of All for One Group SE. The start date of the share buyback programme
on 7 July 2025 was disclosed on 3 July 2025 pursuant to Article 5 (1)(a) of Regulation
(EU) 596/2014 and Article 2 (1) of Delegated Regulation (EU) 2016/1052. The number of shares repurchased daily and the daily volume-weighted average share
prices are as follows: The transactions are published in a detailed form on the website of All for One Group
SE under www.all-for-one.com/share-buyback. The total number of shares repurchased during the share buyback programme in the period
from 7 July 2025 up to and including 12 September 2025 amounts to 24,258 shares. The purchase of the shares of All for One Group SE is carried out by a credit institution
commissioned by All for One Group SE; the shares are purchased exclusively via the
electronic trading platform of the Frankfurt Stock Exchange (XETRA). 15.09.2025 CET/CEST The EQS Distribution Services include Regulatory Announcements,
Financial/Corporate News and Press Releases.Archive at www.eqs-news.com 2197476 15.09.2025 CET/CEST Angaben zur Pflichtmitteilung: Pflichtveröffentlichung in/über: EQS Group GmbH, veröffentlicht über Bloomberg, Infront und Reuters Pflichtveröffentlichung am: 15.09.2025 Sprachen der Veröffentlichung: Englisch